Bitte nehmen Sie sich 5 Minuten Zeit und überlegen Sie untenstehende Ausführungen in Bezug zu Ihrem Betrieb. Wenn ein Punkt für Ihren Betrieb zutrifft, muss die dazugehörige Erläuterung beachtet werden; bei Nichtvorliegen der entsprechenden Unterlagen bzw. Voraussetzungen ergeben sich finanzielle Auswirkungen!
Wenn Sie sich nicht sicher sind, was für Ihren Betrieb zutrifft --> rufen Sie uns an! (Tel.Nr. s.u.)
Bewirtschaften Sie landwirtschaftliche Flächen?
Jeder Betrieb (egal ob klein, groß, intensiv, extensiv, biologisch, viehlos ...) muss seine Stickstoffdüngung bei den anzubauenden Ackerkulturen daran ausrichten, wie viel mineralisierter Stickstoff (N-min) im Frühjahr schon bzw. noch im Boden vorhanden ist. Diese Stickstoffmenge wird nicht gedüngt, sondern vom errechneten Bedarf für z.B. Winterweizen abgezogen.
Als Nachweis, dass diese N-min-Werte berücksichtigt wurden, kann man
- eigene Bodenproben ziehen und die Untersuchungsergebnisse beachten und abheften oder
- auf die Veröffentlichungen im landw. Wochenblatt zurückgreifen oder
- diese Werte beim Amt für Landwirtschaft abrufen.
Die N-min- und EUF-Methode sind anerkannt. Entsprechende Werte müssen in den Dünge-Unterlagen des Betriebes abgeheftet werden! Für Grünland gelten die festgelegten Stickstoffnachlieferungswerte der LVVG Aulendorf. Hierzu wurde ein Merkblatt mit dem Antragstermin 2002 den Antragstellern übersandt.
Einfacher geht`s nicht, diese Empfehlungen müssen aber entsprechend eingeordnet vorliegen! Für den Landwirt besteht Dokumentationspflicht, d.h. er muss die Beratungsempfehlung aufbewahren und bei der Kontrolle vorzeigen können.
Haben Sie eine Wiese oder einen Acker, der mindestens 100 a groß ist?
Seit 1996 gilt die Dünge-Verordnung mit Übergangsvorschriften. Die Übergangsfristen sind Ende 2000 ausgelaufen. Jetzt müssen für alle Schläge ab 1 ha Untersuchungsergebnisse für Phosphat, Kali, Magnesium sowie pH-Wert vorliegen. Diese Untersuchung darf nicht älter als 6 Jahre sein.
Auch wenn keine Mineraldünger zugekauft bzw. eingesetzt werden, muss diese Untersuchung durchgeführt werden. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. Wachholderheiden, Flächen mit LPR-Pflegevertrag ohne Düngung, Weiden mit Dunganfall von max. 80 kg Stickstoff/ha und Jahr müssen nicht beprobt werden). Für die Probenahme ist der landwirtschaftliche Betrieb selbst verantwortlich. Der Bauernverband, der Maschinenring und das Amt für Landwirtschaft kann bei der Organisation helfen.
Haben Sie über 10,00 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LF)?
Jeder Betrieb mit mehr als 10 ha LF muss einen Nährstoffvergleich für Stickstoff, Phosphat und Kali vorliegen haben . Darin ist berechnet, wie viel Dünger von der Viehhaltung des Betriebes anfällt, wie viel Zukaufsdüngemittel eingesetzt werden und wie viele Nährstoffe von den angebauten Kulturen aufgenommen werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen; um zu prüfen ob man unter die Ausnahmeregelung fällt muss ebenfalls eine Berechnung durchgeführt werden (dann kann man in der Regel gleich einen kompletten Nährstoffvergleich rechnen!).
Nach der Düngeverordnung ist für Stickstoff der Nährstoffvergleich jährlich durchzuführen.
Ab 2002 wird die Vorlage der Nährstoffvergleiche für mehrere Jahre (Stickstoff ab Wirtschaftsjahr 1999/2000) gefordert.
Werden in Ihrem Betrieb Pflanzenschutzmittel angewandt?
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist nur Personen gestattet, die einen Sachkundenachweis vorweisen können. Wenn keine landwirtschaftliche Ausbildung (Fachschule, Meister) vorliegt, muss dies in einem Kurs beim Amt für Landwirtschaft gelernt und in einer Prüfung unter Beweis gestellt werden.
Werden Pflanzenschutzmittel mit einer eigenen Pflanzenschutzspritze (auch Maschinengemeinschaft) ausgebracht?
Die Pflanzenschutzspritze des Betriebes muss eine gültige TÜV-Plakette für den gesamten Spritzzeitraum haben!
Konsequenzen?
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich Düngung und Pflanzenschutz, ist Pflicht. Selbst wenn keinerlei Förderung vom Amt für Landwirtschaft beantragt würde, müssten o.g. Vorgaben eingehalten werden! Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden.
Wenn Ausgleichszulage, FAKT oder Landschaftspflegegelder beantragt werden, können diese Fördergelder zusätzlich gekürzt werden. Nachdem die Landwirtschaft in zunehmendem Maße von der Auszahlung dieser Mittel abhängig ist und der Verlust bzw. die Kürzung für viele Beriebe existenzgefährdend sein kann, sollte die Einhaltung der o.g. Vorschriften selbstverständlich sein.
Zudem kann die umweltgerechte Produktion von Lebensmitteln gegenüber den Verbrauchern viel besser dargestellt werden, wenn eine lückenlose und vollständige Nachvollziehbarkeit zur Einhaltung der Umweltschutz-Vorgaben nachgewiesen werden kann.
Landratsamt Ostalbkreis
Geschäftsbereich Landwirtschaft
Schloss
73479 Ellwangen/Jagst
Zentrale:
Herr Diemer
Herr Haußmann
Frau Bihr
Frau Bieling
Frau Fuchs